Präambel
Anlässlich der bundesweiten Seminare für lesbische und schwule Polizeibedienstete wurde deutlich, dass Homosexuelle in der Polizei
noch immer diskriminiert werden.
Dies bedeutet, dass viele von Ihnen nicht offen homosexuell, sondern verdeckt und mit hohem Leistungsdruck leben müssen. Die Gründung
eines Vereins zur Schaffung und Stärkung einer positiven Gemeinschaft unter Berücksichtigung der freien Entfaltung homosexueller
Persönlichkeit in der Gesellschaft erscheint deshalb unumgänglich notwendig.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen VelsPol Nordwest e.V.
Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Er umfasst die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Nordwest-Deutschland).
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von lesbischen und schwulen Polizeiangehörigen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Nordwest-Deutschland)
bei der Verwirklichung ihrer Menschenwürde, insbesondere im Hinblick auf ihre dienstliche Tätigkeit.
(2) Ziel des Vereins ist es, die weit verbreiteten Vorurteile in der Gesellschaft über Lesben und Schwule abzubauen, um so der Diskriminierung von
Homosexuellen entgegen zu wirken.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, Ziele und Aufgaben verwendet werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben des Vereins sind insbesondere
a) die Durchführung von und Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
b) Stellungnahmen in den Medien zu allen Fragen, die die Zwecke des Vereins betreffen,
c) die Aufnahme und Förderung des Meinungsaustausches mit anderen Personen, Vereinen, Verbänden und Institutionen im Sinne der in der Satzung festgeschriebenen
Ziele des Vereins,
d) die Mitgestaltung und Einrichtung von Gesprächskreisen und Beratungseinrichtungen,
e) das Erarbeiten und Verbreiten von zielgerichteten Informationen,
f) die Unterstützung und Hilfeleistung für alle lesbischen und schwulen Polizeiangehörigen, die Probleme mit oder aufgrund ihrer Homosexualität haben.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Es wird zwischen aktiver Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden.
(2) Aktives Mitglied kann jede(r) homosexuelle Polizeiangehörige der Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg und des Bundes (soweit sie ihren Dienst in Niedersachsen,
Bremen und Hamburg [Nordwest-Deutschland] versehen), sowie deren Versorgungsempfänger auf schriftlichen Antrag werden.
(3) Eine Fördermitgliedschaft kann durch jede natürliche (Mindestalter 16 Jahre) und jede juristische Person schriftlich beantragt werden.
(4) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(5) Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft steht dem Bewerber die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
(6) Der Vorstand kann Personen, welche sich um die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einstimmig die Person vor. Die Mitgliederversammlung muss mit Zweidrittelmehrheit dem Vorschlag zustimmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erklärt werden.
Wichtige Gründe sind:
a) ein den Vereinszielen schädigendes Verhalten;
b) die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten;
c) Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis zu dessen Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Ein Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Datenschutz
Die persönlichen Daten der Mitglieder unterliegen einem besonderen Schutz. Sie dürfen Nichtmitgliedern nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Betroffenen weitergegeben bzw. zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen können zum Vereinsausschluss führen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 8 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt. Bei Bedürftigkeit kann der Vorstand in Einzelfällen über die Höhe des Beitrages entscheiden.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, geführt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes;
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die das Recht haben, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
c) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
f) die Beschlussfassung über
. die Nichtaufnahme eines Mitgliedes,
. die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen,
. die Änderung der Satzung,
. die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen,
. den organisatorischen Zusammenschluss mit einem Dachverband, um weitere Landesverbände zu gründen und den Vereinszweck und -ziel zu verfolgen,
. die Einsetzung von Ausschüssen,
. Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes.
(7) Anträge können vom Vorstand und den Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
Die Beschlüsse werden fortlaufend nummeriert.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn in der Satzung keine andere Mehrheit gefordert ist.
(3) Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) einem Stellvertreter,
c) einem Schriftführer,
d) einem Kassenwart.
(2) In den Vorstand können nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss innerhalb von vier Wochen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dieses Vorstandsmitglied
nachgewählt werden.
(4) Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand führt den Verein, entwickelt Anträge und setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
(6) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen vom letzten Vorstand zu bestimmenden Verein, der zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders
förderungswürdig anerkannt ist und sich zum Zweck gemacht hat, Lesben und Schwule oder HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Menschen zu unterstützen.
Der letzte Vorstand muss diesen zu bestimmenden Verein einstimmig benennen.
Der zu bestimmende Verein muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach dem § 2 dieser Satzung verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
